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§ 11 - Postumwandlungsgesetz (PostUmwG)

Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2339; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 103 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 11 Satzungen



(1) Die Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaften werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzungen bestimmt.

(2) Die Satzungen werden im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt.

(3) Die Höhe des in § 5 Abs. 1 der Satzungen ausgewiesenen Grundkapitals der Aktiengesellschaften wird vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaften überprüft und erforderlichenfalls angepaßt. Änderungen sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 23 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes findet bei der Anmeldung der Aktiengesellschaften keine Anwendung.

(4) Satzungsänderungen erfolgen nach den Vorschriften des Aktiengesetzes.



 

Zitierungen von § 11 PostUmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PostUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostUmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang PostUmwG zu § 11 Abs. 2