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§ 14 - Postumwandlungsgesetz (PostUmwG)
Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2339; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 14 Verhältnis zum Vermögenszuordnungsgesetz
(1) 1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Liegenschaftserklärung durch den Bund nur abgegeben und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sowie einem Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes nur bestätigt und ein Zuweisungsbescheid nur erlassen werden, wenn dem Oberfinanzpräsidenten, in dessen Gebiet der Vermögenswert ganz oder überwiegend liegt, durch den Bund oder den Beauftragten des Bundesministeriums der Finanzen mitgeteilt worden ist, daß die Abgabe einer Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung für einen oder mehrere grundbuchmäßig zu bezeichnende Vermögenswerte beabsichtigt ist, und eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen ist. 2Der Oberfinanzpräsident legt gegen die Abgabe der Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung Vorbehalt ein, wenn bei ihm ein Zuordnungsverfahren anhängig ist.
(2) 1Legt der Oberfinanzpräsident Vorbehalt ein, so ist dies in der Liegenschaftserklärung und dem Zuweisungsbescheid kenntlich zu machen. 2Ersucht der Bund oder der Beauftragte des Bundesministeriums der Finanzen um Berichtigung des Grundbuchs, wird das Grundbuch berichtigt und gegen diese Berichtigung ein Widerspruch eingetragen. 3Der Widerspruch wird gelöscht, wenn der Vorbehalt zurückgenommen wird.
(3) 1Teilt eine Kommune oder Wohnungsgenossenschaft dem Bundesministerium der Finanzen oder einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit, daß sie einen Antrag auf Vermögenszuordnung vorbereitet, so darf ein Ersuchen an das Grundbuchamt nicht gestellt werden. 2In diesen Fällen wird der aus der Liegenschaftserklärung oder dem Zuweisungsbescheid hervorgehende Rechtsträger in die Eigentumsfeststellung des Zuordnungsbescheids einbezogen.
(4) Die Zuordnung von Vermögensgegenständen, die im Sinne des § 19 des Vermögenszuordnungsgesetzes entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen postalischen Wirtschaft abgegangen sind, erfolgt nach dem Vermögenszuordnungsgesetz.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 345 m.W.v. 23. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 14 PostUmwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.12.2025 | Artikel 2 Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 PostUmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PostUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostUmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
§ 29 BAPostG Vermögensübergang
... Bundesanstalt sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des ...
Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTStiftG)
Artikel 11 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2382; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 3 PTStiftG Stiftungsvermögen
... Der Stiftung sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
Artikel 2 PostAufgÜberlGEG Änderung des Postumwandlungsgesetzes
... die Angabe „nach den Sätzen 3 und 5" eingefügt. 3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundespost" die Angabe „sowie einem Nachfolgeunternehmen ...
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