(1) Die Aktiengesellschaften werden nach Maßgabe des §
19 des
Postpersonalrechtsgesetzes von den Vorständen der früheren Unternehmen der Deutschen Bundespost geleitet. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern nach §
84 des
Aktiengesetzes darf erst erfolgen, sobald die Vertreter der Arbeitnehmer den Aufsichtsräten angehören.
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation meldet die Gesellschaften zur Eintragung in das Handelsregister an.
(3) Für Rechtshandlungen, die vor der Eintragung der Aktiengesellschaften in deren Namen vorgenommen werden, haftet das jeweilige Teilsondervermögen.
(4) Für die Gründungsprüfung nach §
33 Abs. 2 des
Aktiengesetzes werden die Gründungsprüfer durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation bestellt. Eine öffentliche Ausschreibung findet nicht statt.