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Änderung § 9 PostUmwG vom 23.12.2025
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| § 9 PostUmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 9 PostUmwG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Vorstand und Aufsichtsrat | |
(1) Bei den Aktiengesellschaften werden Vorstände und Aufsichtsräte entsprechend dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Vierten Teils des Ersten Buches des Aktiengesetzes gebildet, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Bei der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für die Aufsichtsräte sind auch die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten wahlberechtigt und wählbar. 2 Sie gelten als Arbeitnehmer. 3 Soweit das Mitbestimmungsgesetz und die dazu erlassenen Wahlordnungen zwischen Arbeitern, Angestellten und leitenden Angestellten unterscheiden, sind die Beamten diesen Gruppen nach ihrer jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Bei der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für die Aufsichtsräte sind auch die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten wahlberechtigt und wählbar. 2 Sie gelten als Arbeitnehmer. 3 Soweit das Mitbestimmungsgesetz und die dazu erlassenen Wahlordnungen zwischen Arbeitern, Angestellten und leitenden Angestellten unterscheiden, sind die Beamten diesen Gruppen nach ihrer jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen. 4 Im Bereich der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2) gilt dies sowohl für das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes als Postnachfolgeunternehmen nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes als auch für ein das Nachfolgeunternehmen etwaig beherrschendes Unternehmen nach den §§ 17 und 18 des Aktiengesetzes. |
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