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Änderung § 12 PostUmwG vom 23.12.2025
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| § 12 PostUmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 12 PostUmwG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Grundbuchvollzug | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Zum Nachweis des Rechtsübergangs nach § 2 Abs. 1 ist eine Liegenschaftserklärung gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich und genügend. 2 Die Liegenschaftserklärung muß das Grundstück, grundstücksgleiche oder beschränkte dingliche Recht in grundbuchmäßiger Form bezeichnen. 3 Sie ist von dem neuen Eigentümer abzugeben und bedarf bei den gemäß § 1 umgewandelten Unternehmen der Deutschen Bundespost einer Bestätigung durch einen Beauftragten des Bundesministeriums der Finanzen, der nicht Bediensteter des Bundesministeriums sein muß. 4 Die Bestätigung muß unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein. 5 Bei maschineller Bearbeitung ist eine Unterschrift entbehrlich, wenn in der Bestätigung der Aufdruck 'Diese Bestätigung ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift wirksam' enthalten ist. 6 Das Siegel kann in diesem Fall auch in einem Vordruck enthalten sein oder bei dem Ausdruck maschinell aufgebracht werden. 7 Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes bedarf es nicht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zum Nachweis des Rechtsübergangs nach § 2 Abs. 1 ist eine Liegenschaftserklärung gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich und genügend. 2 Die Liegenschaftserklärung muß das Grundstück, grundstücksgleiche oder beschränkte dingliche Recht in grundbuchmäßiger Form bezeichnen. 3 Sie ist von dem neuen Eigentümer abzugeben und bedarf bei den gemäß § 1 umgewandelten Unternehmen der Deutschen Bundespost einer Bestätigung durch einen Beauftragten des Bundesministeriums der Finanzen, der nicht Bediensteter des Bundesministeriums sein muß. 4 Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes erlässt, gibt ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunkt das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes die Liegenschaftserklärung anstelle der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2 erster Spiegelstrich) ab. 5 Die Liegenschaftserklärung bedarf einer Bestätigung entsprechend Satz 3. 6 Die Bestätigung nach den Sätzen 3 und 5 muß unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein. 7 Bei maschineller Bearbeitung ist eine Unterschrift entbehrlich, wenn in der Bestätigung der Aufdruck 'Diese Bestätigung ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift wirksam' enthalten ist. 8 Das Siegel kann in diesem Fall auch in einem Vordruck enthalten sein oder bei dem Ausdruck maschinell aufgebracht werden. 9 Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes bedarf es nicht. |
(2) 1 Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost auf Ersuchen des Beauftragten berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch. 2 Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben. (3) 1 Die Liegenschaftserklärung kann auch in Listenform abgegeben und bestätigt werden. 2 Ihre Bestätigung ordnet den Vermögenswert zwischen den neuen Rechtsträgern endgültig zu. 3 Gerichte können gegen diese Bestätigung durch die neuen Rechtsträger nicht angerufen werden. 4 Die Liegenschaftserklärung läßt private Rechte Dritter und Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) sowie das Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz unberührt. | |
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