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Artikel 2 - Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PostAufgÜberlGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Postumwandlungsgesetzes
Das Postumwandlungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 103 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 9 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Bereich der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2) gilt dies sowohl für das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes als Postnachfolgeunternehmen nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes als auch für ein das Nachfolgeunternehmen etwaig beherrschendes Unternehmen nach den §§ 17 und 18 des Aktiengesetzes." - 2.
- § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes erlässt, gibt ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunkt das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes die Liegenschaftserklärung anstelle der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2 erster Spiegelstrich) ab. Die Liegenschaftserklärung bedarf einer Bestätigung entsprechend Satz 3." - b)
- In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe „Bestätigung" die Angabe „nach den Sätzen 3 und 5" eingefügt.
- 3.
- In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundespost" die Angabe „sowie einem Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes" eingefügt.
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