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Artikel 2 - Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PostAufgÜberlGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Postumwandlungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 23. Dezember 2025 PostUmwG § 9, § 12, § 14

Das Postumwandlungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 103 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 9 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Im Bereich der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2) gilt dies sowohl für das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes als Postnachfolgeunternehmen nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes als auch für ein das Nachfolgeunternehmen etwaig beherrschendes Unternehmen nach den §§ 17 und 18 des Aktiengesetzes."

2.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes erlässt, gibt ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunkt das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes die Liegenschaftserklärung anstelle der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2 erster Spiegelstrich) ab. Die Liegenschaftserklärung bedarf einer Bestätigung entsprechend Satz 3."

b)
In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe „Bestätigung" die Angabe „nach den Sätzen 3 und 5" eingefügt.

3.
In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundespost" die Angabe „sowie einem Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes" eingefügt.