(1) Bei den bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II §§ 1 bis 9 und 14 bis 16 des 1. BesVNG zugrunde liegt, tritt an die Stelle dieser Zulage die in Nummer 23 bis 30 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes genannte entsprechende ruhegehaltfähige Stellenzulage. Entsprechendes gilt für Empfänger von Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen.
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334