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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz über die Prozeßkostenhilfe (PKHG k.a.Abk.)


Artikel 1 bis 4 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 bis 4 wird in 4 Vorschriften zitiert



Artikel 5 Übergangsvorschriften


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Prozeßkostenhilfe betreffen, sind nicht anzuwenden in Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind und in denen nach den bisher geltenden Vorschriften Armenrecht bewilligt worden ist. In diesen Verfahren sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. Das gleiche gilt in Verfahren, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Rechtsanwalt nach § 625 der Zivilprozeßordnung oder § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes beigeordnet worden ist.

2.
Soweit in völkerrechtlichen Vereinbarungen die bisherige Bezeichnung Armenrecht verwendet wird, ist bei der Anwendung auf die entsprechende neue Bezeichnung abzustellen.

3.
Für Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet worden sind und gegen die ein Rechtsmittel noch zulässig ist, beginnt die in den §§ 516, 552 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Frist von fünf Monaten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Gegen Urteile nach § 629 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Unrecht mit einem Rechtskraftvermerk versehen sind, können Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr eingelegt werden.

4.
Ist ein Urteil nach § 629 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Unrecht mit einem Rechtskraftvermerk versehen, so ist es in dem bescheinigten Umfang als an dem angegebenen Tag rechtskräftig geworden anzusehen. Dies gilt nicht, wenn

a)
auf Grund eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil der Rechtskraftvermerk zu beseitigen ist

oder

b)
gegen die Entscheidung über einen Antrag nach § 706 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eine Erinnerung oder Beschwerde anhängig ist.

5.
§ 20 Abs. 2 des Ehegesetzes ist auch anzuwenden, wenn das Urteil über die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist.


Artikel 6 Berlin-Klausel


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

(2) Folgende Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung in Kraft:

1.
§ 117 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4;

2.
die §§ 516, 552 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6;

3.
§ 16 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Artikels 2 Nr. 1 Buchstabe a;

4.
§ 11a Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 4 Nr. 11 Buchstabe c;

5.
§ 20 Abs. 2 des Ehegesetzes in der Fassung des Artikels 4 Nr. 16;

6.
Artikel 5 Nr. 3, 4 und 5.