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§ 4 - Handzuginstrumentenmachermeisterverordnung (HandzMstrV)

V. v. 06.03.1998 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 30 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 7110-3-138 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Einbauen und Einrichten einer Tastatur,

2.
Montieren und Richten einer Baßmechanik und der Schaltgruppen,

3.
Fertigstellen und Einbauen eines Balges sowie Prüfen der Luftdichtigkeit,

4.
Stimmen eines Handzuginstrumentes,

5.
Reparieren des Korpus, der Schaltgruppe oder der Tastatur eines Handzuginstrumentes,

6.
Montieren eines Registerschaltwerkes mit Justierung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.