Vierter Teil - Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)

V. v. 24.04.1978 BGBl. I S. 553; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022
Geltung ab 01.08.1978; FNA: 2170-5-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsvorschriften und Befreiungen
§ 22 Berlin-Klausel
§ 23 Inkrafttreten

Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften

§ 20 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 oder 2 über die Anzeige- und Informationspflicht zuwiderhandelt,

2.
Leistungen entgegen § 6 Abs. 1 nicht für den bestimmten Zweck oder entgegen § 6 Abs. 2 verwendet,

3.
der Vorschrift des § 8 Abs. 1 über die Einrichtung eines Sonderkontos zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 11 Abs. 1 Sicherheit nicht leistet oder entgegen § 11 Abs. 5 die Sicherheit nicht aufrechterhält,

5.
entgegen § 15 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Rechnung legt,

6.
einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 über die Prüfung zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 17 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht sammelt,

8.
entgegen § 19 Abs. 3 den Prüfungsbericht nicht zuleitet.

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§ 21 Übergangsvorschriften und Befreiungen



(1) Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Leistungen im Sinne des § 1, die vor Inkrafttreten der Verordnung versprochen oder erbracht worden sind.

(2) Die zuständige Behörde kann den Träger einer Einrichtung von den in § 10 Abs. 2 und § 11 der Verordnung festgelegten Pflichten ganz oder teilweise befreien, wenn deren Erfüllung eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Einrichtung in ihrem wirtschaftlichen Bestand gefährdet. Die Befreiung von den Pflichten nach § 11 kann nur befristet erteilt werden.

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§ 22 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Heimgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 23 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.



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