Ordnungswidrig im Sinne des §
17 Abs. 1 Nr. 3 des
Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 oder 2 über die Anzeige- und Informationspflicht zuwiderhandelt,
- 2.
- Leistungen entgegen § 6 Abs. 1 nicht für den bestimmten Zweck oder entgegen § 6 Abs. 2 verwendet,
- 3.
- der Vorschrift des § 8 Abs. 1 über die Einrichtung eines Sonderkontos zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 11 Abs. 1 Sicherheit nicht leistet oder entgegen § 11 Abs. 5 die Sicherheit nicht aufrechterhält,
- 5.
- entgegen § 15 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Rechnung legt,
- 6.
- einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 über die Prüfung zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 17 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht sammelt,
- 8.
- entgegen § 19 Abs. 3 den Prüfungsbericht nicht zuleitet.
(1) Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Leistungen im Sinne des §
1, die vor Inkrafttreten der Verordnung versprochen oder erbracht worden sind.
(2) Die zuständige Behörde kann den Träger einer Einrichtung von den in §
10 Abs. 2 und §
11 der Verordnung festgelegten Pflichten ganz oder teilweise befreien, wenn deren Erfüllung eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Einrichtung in ihrem wirtschaftlichen Bestand gefährdet. Die Befreiung von den Pflichten nach §
11 kann nur befristet erteilt werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
24 des
Heimgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.