§ 17 FELEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 17 FELEG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 441 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Durchführende Stelle | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt werden. | (Text neue Fassung) Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erteilt werden. |