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Änderung § 19 FELEG vom 01.01.2013

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§ 19 FELEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 19 FELEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Kostentragung


(Text alte Fassung)

(1) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund.

(2) Die
bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten der durchführenden Stellen werden bei landesunmittelbaren Körperschaften von den Ländern und bei bundesunmittelbaren Körperschaften vom Bund getragen.

(Text neue Fassung)

Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.