(1)
1Wenn vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom
11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) am 1. März 1993 die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist, gelten für die Zulässigkeit der Berufungen die bis dahin geltenden Vorschriften.
2Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung in den Fällen des §
128 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, im Übrigen der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Entscheidung an die Parteien hinausgegeben hat.
(2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter, die §§
9,
29a Abs. 1, §
128 Abs. 3 Satz 1 und §
495a Abs. 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung, §
23 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und §
23b Abs. 3 Satz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 1. März 1993 geltenden Fassung.
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Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713