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§ 38 - Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO k.a.Abk.)

G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 38 Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes



1Die Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen geführten Konten darüber zu unterrichten, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) gewährt wird. 2Die Unterrichtung hat in Textform spätestens bis zum 30. November 2011 zu erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 38 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 2 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
vom 07.07.2009 BGBl. I S. 1707

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 EGZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
G. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2082
Artikel 3 ZPO522ÄndG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... die Angabe „2011" durch die Angabe „2014" ersetzt. 2. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a (1) Für ...