(1) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des §
3 nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der
Zivilprozeßordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß sie nicht berührt werden.
(2) (aufgehoben)