§ 5 - EG-Recht-Überleitungsverordnung (EGRechtÜblV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2915; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 105-3-2-2 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 5


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des Einigungsvertragsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder ausführt oder

2.
entgegen Anlage 3 Kapitel I Nr. 8 Buchstabe d Satz 1 vorgeschriebene Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

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Zitierungen von § 5 EG-Recht-Überleitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EGRechtÜblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGRechtÜblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 EGRechtÜblV (zu § 2 Nr. 2) Liste des Bundesrechts, das gemäß § 2 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist: (vom 27.06.2020)
... Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zugelassen waren. b) Abweichend von § 5 Abs. 1 dürfen der Zusatzstoff Olaquindox als Leistungsförderer zur Verwendung in ... Vorschriften anerkannt worden ist, die dort bisher gegolten haben. b) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 muß für das nach § 3 Satz 2 oder nach dem vorstehenden Buchstaben a in dem in ... und sich bei Wirksamwerden des Beitritts im Verkehr befunden haben. § 5 § 24 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten ...


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