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§ 6 - EG-Recht-Überleitungsverordnung (EGRechtÜblV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2915; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 105-3-2-2 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 6



Anpassungen durch den Einigungsvertrag sowie auf Grund von Verordnungsermächtigungen in anderen Vorschriften bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 6 EG-Recht-Überleitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EGRechtÜblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGRechtÜblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 EGRechtÜblV (zu § 1) Liste der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die nach § 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gemäß den von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Ausnahmeregelungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden sind:
... § 7 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle zuständig ist. d) An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die Bundeskasse Bremen. 3. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ...
Anlage 3 EGRechtÜblV (zu § 2 Nr. 2) Liste des Bundesrechts, das gemäß § 2 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist: (vom 27.06.2020)
... I S. 2540), mit folgenden Maßgaben: a) Abweichend von den Vorschriften der §§ 6 , 11 bis 14, 18, 21 und 22 dürfen Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen noch bis zum ... Gebiet zuständigen Anerkennungsstelle beigefügt werden. c) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 registriert die Bundesanstalt auf Antrag auch Betriebe in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ... b) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 können abweichend von § 6 Abs. 1 für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Geprüftem ...