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Anhang 2 - EG-Recht-Überleitungsverordnung (EGRechtÜblV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2915; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 105-3-2-2 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anhang 2 zu Anlage 1 Zweite Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollverbände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse


Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf der Grundlage des § 5 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35), des § 6 des Marktorganisationsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 657) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom 11. Juli 1990 über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBl. I S. 55) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bestimmt:

I. Abschnitt Errichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbände für die Milchproduktion


§§ 1 bis 5


II. Abschnitt Erhebung der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse und ihre Verwendung


§ 6 Erhebung der Mitverantwortungsabgabe


(1) Jeder Milcherzeuger wird einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen, soweit die Milch an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb geliefert wird.

(2) Der Milchaufkäufer behält die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des Entgelts für die gelieferte Milch ein.

(3) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben sind. Die Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die Republikskasse ab.

(4) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmeldung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemeldeten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.

§ 7 Abgabehöhe


(1) Die Höhe der Abgabe beträgt 1% des jeweiligen Richtpreises für Milch.

(2) Bei Erzeugern, deren tatsächlich verfügbare individuelle Referenzmenge 60.000 kg nicht überschreitet, beträgt die Abgabe 0,5% des jeweiligen Richtpreises für Milch. Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des Erhebungszeitraumes der Mitverantwortungsabgabe durch das zuständige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag des darauf folgenden Erhebungszeitraumes überprüft.

§ 8 Duldungs- und Mitwirkungspflichten


Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zolldienststellen verlangen.

§ 9 Verjährung


Die Ansprüche auf Grund dieser Durchführungsbestimmung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der §§ 228 bis 231 der Abgabenordnung der DDR vom 22. Juni 1990 (GBl. I Sdr. 1428) sinngemäß.

§ 10 Inkrafttreten


Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.



 

Zitierungen von Anhang 2 EG-Recht-Überleitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 2 EGRechtÜblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGRechtÜblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 EGRechtÜblV (zu § 1) Liste der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die nach § 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gemäß den von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Ausnahmeregelungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden sind:
... Gebiet nicht angewendet; bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 wird statt dessen der im Anhang 2 zu dieser Anlage aufgeführte II. Abschnitt der vom Ministerium für Ernährung, Land- ...