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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Verlängerung eines Berichtszeitraums nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatGVerlV)

V. v. 10.02.2000 BGBl. I S. 121; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 708-20-5 Wirtschaftsstatistik
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§ 1



Die Erhebungen nach § 3 Buchstabe A Ziffer I des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe werden jährlich durchgeführt.

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