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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung zur Verlängerung eines Berichtszeitraums nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatGVerlV)

V. v. 10.02.2000 BGBl. I S. 121; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 708-20-5 Wirtschaftsstatistik
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Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Die Erhebungen nach § 3 Buchstabe A Ziffer I des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe werden jährlich durchgeführt.


§ 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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