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Änderung § 2a BinSchPatentV vom 01.04.2006

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§ 2a BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 2a BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 31 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 
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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Vorübergehende Abweichungen


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Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, von dieser Verordnung abweichende Vorschriften vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.