Änderung § 4 BinSchPatentV vom 01.04.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 BinSchPatentV, alle Änderungen durch Artikel 1 6. SchiffPolÄndV am 1. April 2006 und Änderungshistorie der BinSchPatentV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 4 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausnahmen


(1) Keiner Fahrerlaubnis bedarf der Führer eines Fahrzeuges,

1. das bei einem anderen längsseits gekuppelt oder sonst von ihm derart mitgeführt wird, daß er weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmen kann,

2. das nur mit Muskelkraft angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 3,68 Kilowatt beträgt.

(2) Der Führer eines nicht in Fahrt befindlichen schwimmenden Gerätes bedarf einer Fahrerlaubnis nur im Fahrwasser von Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Maßgabe der Anlage 10.

(3) Keiner Fahrerlaubnis bedürfen beim Führen von

1. Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei der Länder mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,

(Text alte Fassung)

2. Dienstfahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Schiffahrtsverwaltung eines Landes, der Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 15 Metern

(Text neue Fassung)

2. Dienstfahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Schiffahrtsverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes, der Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 15 Metern

die Inhaber eines amtlichen Berechtigungsscheines ihrer Dienst- oder Ausbildungsstelle. Dies gilt für die Inhaber eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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