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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2012 aufgehoben

§ 6 - Energieverbrauchshöchstwerteverordnung (EnVHV)

Artikel 1 V. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4517; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Geltung ab 18.12.2002; FNA: 754-17-1 Energieversorgung
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§ 6 Befugnisse der zuständigen Behörden



(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-Kennzeichnung an Geräten oder sonstigen in Spalte 4 der Anlage 1 genannten Gegenständen nicht angebracht worden ist, so trifft sie die notwendigen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden Geräte oder Gegenstände einzuschränken oder zu unterbinden oder um zu gewährleisten, dass die Geräte vom Markt genommen werden. Diese Maßnahmen können gegen jeden gerichtet werden, der die Geräte in Verkehr bringt oder vertreibt.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht worden ist, so erlässt sie die notwendigen Anordnungen, um den Verstoß gegen diese Verordnung zu beheben. Werden Geräte entgegen einer Anordnung nach Satz 1 nicht unverzüglich mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht, so hat die Behörde die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden Geräte einzuschränken oder zu unterbinden oder um zu gewährleisten, dass die Geräte vom Markt genommen werden. Anordnungen und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können gegen den Hersteller oder einen der in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 Genannten, Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden gerichtet werden, der die Geräte vertreibt. Die zuständige Behörde setzt über alle nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter Angabe der Gründe unverzüglich in Kenntnis, das die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hiervon unterrichtet.





 

Frühere Fassungen von § 6 EnVHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 399 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 EnVHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EnVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 399 9. ZustAnpV Energieverbrauchshöchstwerteverordnung
...  In § 6 Abs. 2 Satz 4 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. ...