Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung aus den Erzeugnissen
KN-Code | Erzeugnisse |
ex Kapitel 07 | Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung |
ex Kapitel 10 |
ex Kapitel 12 |
ex Kapitel 1404 |
ex 5301 | Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon |
ex 5302 | Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen, Abfälle davon |
Gruppen verwandter Erzeugnisse nach §
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, zu bestimmen und die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge nach §
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefervertrages nach §
6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes festzulegen.