Ordnungswidrig im Sinne des §
39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt oder
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 4 dort genannte Unterlagen nicht bereithält.
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Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060