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§ 6 - Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (1. ProdSV)

V. v. 11.06.1979 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.03.2016 BGBl. I S. 502
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 8053-4-1 Sonstige Vorschriften
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§ 6 (aufgehoben)


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes V. v. 18. Juni 2008 BGBl. I S. 1060 m.W.v. 26. Juni 2008

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Frühere Fassungen von § 6 1. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2008Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
vom 18.06.2008 BGBl. I S. 1060

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 1. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 1. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
Artikel 3 GPSGVÄndV Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
... Angabe „73/23/EWG" durch die Angabe „2006/95/EG" ersetzt. 5. § 6 wird aufgehoben.  ...


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