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Synopse aller Änderungen des MOG am 27.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MOG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2022 geltenden Fassung
MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
    § 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen
    § 2 Marktordnungswaren
    § 3 Marktordnungsstelle
    § 4 Ein- und Ausfuhr
    § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben
    Titel 1 Ermächtigungen
       § 6 Vergünstigungen
       § 6a Vermarktungsnormen
       § 7 Interventionen
       § 8 Mengen
       § 8a Branchenvereinbarungen und Preisberichterstattung
       § 9 Obligatorische Maßnahmen
       § 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
       § 9b Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung
       § 9c Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller Beteiligung
       § 9d Weitere Finanzierung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag
       § 9e Vorbehalt der Nachprüfung
       § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung
       § 11 Beweislast
       § 12 Abgaben
       § 13 Sicherheiten
       § 14 Zinsen
    Titel 2 Überwachung
       § 15 Überwachung
       § 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
       § 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Behörden des Bundes
Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr
    Titel 1 Verfahren
       § 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen
       § 19 Vorausfestsetzungen
       § 20 Sicherheit
       § 21 Ermächtigungen
       § 22 Mengenkontingente
    Titel 2 Ausfuhrabgaben
       § 23 Allgemeine Vorschriften
       § 24 Ermächtigungen
       § 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
       § 26 Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel
    Titel 3 Schutzmaßnahmen
       § 27 Zuständigkeiten und Durchführung
    Titel 4 Überwachung
       § 28 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
Abschnitt 4 (aufgehoben)
    § 29 (aufgehoben)
    § 30 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Allgemeine Vorschriften
    § 31 Zuständigkeit für die Durchführung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 31a Aufsicht; Kostenerstattung
    § 32 Meldepflichten
    § 33 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
    § 34 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Abschnitt 6 Datenschutz
    § 34a Betriebsdaten
    § 34b Verarbeitung von Daten durch die zuständige Behörde
    § 34c Übermittlung von Daten
    § 34d Löschungsfristen
    § 34e Verarbeitung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen
    § 34f Ermächtigungen
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 35 Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
    § 36 Bußgeldvorschriften
    § 37 Befugnisse der Zollbehörden
    § 38 Straf- und Bußgeldverfahren
Abschnitt 8 Erweiterung der Gemeinschaft
    § 39 Gewährung von Ausgleichsbeträgen
    § 40 Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
    § 41 Rechtsverordnungen
    § 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
    § 43 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 44 Übergangsregelungen
    Anlage (zu § 34a Absatz 1 und § 34f Absatz 2) Betriebsdaten
(heute geltende Fassung) 

§ 31 Zuständigkeit für die Durchführung


(1) Zuständig ist für die Durchführung von

1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bundesfinanzverwaltung,

2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die Marktordnungsstelle.

(2) 1 Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,

2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, g, h, j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktordnungsstelle

bestimmt werden. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. 3 Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. 4 § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.



1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, i, k, m, n, o, p und q und Nummer 2, die §§ 8, 9, 9a, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,

2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und t, die §§ 9b, 9c und 9d, 15 und 16 die Marktordnungsstelle, die Bundesfinanzverwaltung oder die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,

3. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
c, g, h, j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktordnungsstelle

bestimmt werden. 2 Wird bei Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 3 Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. 4 Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. 5 § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. 2 § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31a (neu)




§ 31a Aufsicht; Kostenerstattung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau untersteht bei der Durchführung einer ihr durch eine Regelung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgabe der Aufsicht des Bundesministeriums. 2 Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die Übertragung der Aufsicht an die Bundesanstalt,

2. die Einzelheiten der Aufsicht

zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um Anforderungen in Regelungen in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich der Abwicklung von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuhalten.

(3) Wird bei einer Regelung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, werden ihr alle Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgabe entstehen, vom Bund erstattet.

(heute geltende Fassung) 

§ 34e Verarbeitung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen


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1 Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. 2 Die Marktordnungsstelle verarbeitet die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. 3 § 34d gilt entsprechend.



1 Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle oder der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. 2 Die Marktordnungsstelle oder die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verarbeitet die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. 3 § 34d gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

Anlage (zu § 34a Absatz 1 und § 34f Absatz 2) Betriebsdaten


I. Allgemeine Angaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Marktorganisationsgesetz

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1. Name und Vorname oder Firma,



1. Name und Vorname oder Name des Unternehmens, auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,

2. Name und Anschrift von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen,

3. Kurzbezeichnung des Betriebsgegenstands,

4. Länderkennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer,

5. Länderkennzeichen, Postleitzahl und Ort jeweils des Postfachs sowie das Postfach,

6. Telefonnummer, Faxnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Homepage,

7. falls abweichend von Nummer 1 bis 5: Unternehmensleitung, Vertreter und Empfänger jeweils mit Name, Straße oder Postfach, Postleitzahl, Ort, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax-, Mobilfunknummer,

8. Handelsregisternummer,

9. zuständiges Amtsgericht,

10. Stand Handelsregisterauszug,

11. Nebenadressen, Standorte,

12. Zahlbeträge und Angaben zur Bewilligung der Maßnahme.

II. Maßnahmespezifische Daten

1. Name, Anschrift und Registriernummer der Betriebsteile nach der Viehverkehrsverordnung,

2. Name, Anschrift und Betriebsnummer von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen,

3. Datum des Eintritts des jeweiligen Mitglieds in eine Erzeugerorganisation,

4. Datum des Austritts des jeweiligen Mitglieds aus einer Erzeugerorganisation,

5. Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung,

6. Nachweise über vorgeschaltete Verwaltungsverfahren,

7. landwirtschaftlich genutzte Fläche und Art ihrer Nutzung,

8. von der Maßnahme betroffene Marktordnungswaren, einschließlich des KN-Codes, und deren Menge,

9. Produktionsdatum und Produktionsort der Marktordnungsware,

10. Adresse und Zulassungsnummer des Lagerortes,

11. Anzeige/Notifizierung der Durchführung oder der Absicht eines Maßnahme relevanten Handelns,

vorherige Änderung

12. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Verbrauchssteuernummer),

13. Steuernummer, zuständiges Finanzamt,



12. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Verbrauchssteuernummer), auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,

13. Steuernummer, zuständiges Finanzamt, Identifikationsmerkmal gemäß § 139a der Abgabenordnung, auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,

14. Zoll- bzw. EORI-Nummer,

15. Nummer, Art, besondere Bedingungen und Angaben zu einer Lizenz sowie die Daten der Gültigkeit, Übermittlung, Teilung, Stornierung und Löschung einer Lizenz,

16. Angaben zu Drittländern (Versendungsland, Ursprungsland und Bestimmungsland),

17. Beginn und Ende des Kontingentzeitraums,

18. Toleranz,

19. Identifikationsnummer und Zeitpunkt der Abschreibung einer Lizenz,

20. Angaben zur Annahme der Zollanmeldung, zur Überführung in den freien Verkehr und zur Bescheinigung des Ausgangs für lizenzpflichtige Marktordnungswaren,

21. Tag der Insolvenzeröffnung, Art des Insolvenzverfahrens,

22. Sicherheiten und die Abrechnungen zum Zweck der Freigabe der Sicherheit,

23. Maßnahme bezogene Bankverbindungen.

III. Angaben im Zusammenhang mit der Kontrolle

1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Adressaten der Maßnahme,

2. Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Personen,

3. Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen,

4. Angaben zu den eingesehenen Dokumenten,

5. Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,

6. Feststellungen der Kontrollen, insbesondere Angaben zur Anzahl, zum Gewicht und zum Zustand der von der Maßnahme betroffenen Marktordnungswaren und zur Größe der vermessenen Flächen,

7. Bewertung der Feststellungen,

8. Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen des Adressaten der Maßnahme,

9. Sanktionierung.