(1)
1In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig ist.
2Er ist auch gegeben bei Entscheidungen der Marktordnungsstelle im Falle des §
19. 3Soweit eine Rechtsstreitigkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft, kann das Bundesministerium dem Verfahren über die Revision beitreten; §
122 Abs. 2 Satz 3 und 4 der
Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend.
4§
139 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung findet auf Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung.
5Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der §§
347 bis 368 der
Abgabenordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass soweit eine andere Behörde als eine Finanzbehörde zuständig ist, die andere Behörde an die Stelle der Finanzbehörde tritt.
(2)
1Ist die bei der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen zugrunde gelegte Vorausfestsetzung unanfechtbar geändert worden, so wird der Bescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid ersetzt.
2§
171 Abs. 10 der
Abgabenordnung gilt entsprechend.
(3) 1Liegt der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung zugrunde, so kann die Festsetzung nicht mit der Begründung angegriffen werden, dass die Vorausfestsetzung unzutreffend sei. 2Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Vorausfestsetzung erhoben werden.
(4) 1Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben im Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die der Abgabenfestsetzung zugrunde liegende Festsetzung der Menge unzutreffend sei. 2Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Festsetzung der Menge erhoben werden.
(5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanzrechtsweg begründet ist, sind die §§
2 bis 5 und
19 des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52