Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf Grund der Beitrittsvereinbarungen im Handel der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder gewährt werden können, stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich aus Regelungen im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt.
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Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52