Änderung § 34d MOG vom 26.11.2019

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§ 34d MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 34d MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 103 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34d Löschungsfristen


(Text alte Fassung)

(1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten verarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen, sobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Daten erhoben worden sind.

(2) An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, soweit einer Löschung der Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten verarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen, sobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Daten erhoben worden sind.

(2) An die Stelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, soweit einer Löschung der Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(heute geltende Fassung) 



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