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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz (VerstromG3AAbgErmV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.1994 BGBl. I S. 3923; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 754-2-8 Energieversorgung
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§ 4 Bemessungsgrundlage



(1) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind Bemessungsgrundlage der Ausgleichsabgabe die aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher im Geltungsbereich des Dritten Verstromungsgesetzes im Veranlagungszeitraum erzielten Erlöse. Als in einem Veranlagungszeitraum erzielte Erlöse sind dabei die Abschläge und die endgültigen Rechnungsbeträge anzusehen, über die in dem Veranlagungszeitraum eine Rechnung ausgestellt worden ist oder die bei Anwendung des Lastschriftverfahrens in dem Veranlagungszeitraum abgebucht worden sind; soweit keine Rechnungsausstellung oder Abbuchung erfolgt, ist darauf abzustellen, ob die vereinbarten Abschläge im Veranlagungszeitraum fällig werden. Erlöse aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher werden auch erzielt, wenn die Gegenleistung für die Stromlieferung nicht aus Geld, sondern aus einer Lieferung (Tausch) oder einer sonstigen Leistung (tauschähnlicher Umsatz) besteht. Beim Tausch und beim tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert des anderen Umsatzes als erzielter Erlös für die Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher. Die Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz und die Umsatzsteuer gehören nicht zu den erzielten Erlösen aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher.

(2) Bei Eigenerzeugern ist Bemessungsgrundlage der Ausgleichsabgabe der Wert der in einem Kalendermonat selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität. Dieser Wert ist nach der Eigenverbrauchsverordnung vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3701), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3922), zu ermitteln.

(3) Bei Abgabeschuldnern, die ihren Selbstverbrauch von Elektrizität aus Eigenerzeugung und Fremdbezug decken können, ist davon auszugehen, daß der Selbstverbrauch zunächst aus Eigenerzeugung (Netto-Elektrizitätserzeugung) gedeckt wird. Voraussetzung hierfür ist, daß zeitgleich (bezogen auf den Kalendermonat) eine Menge elektrischer Arbeit erzeugt wird und am Verbrauchsort zur Verfügung steht, die der Menge der selbstverbrauchten Elektrizität entspricht. Eine darüber hinausgehende Menge selbstverbrauchter Elektrizität unterliegt als Selbstverbrauch aus Fremdbezug der Ausgleichsabgabe.

(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität zum eigenen Verbrauch beziehen, können mit Zustimmung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wählen, ob sie diese Lieferungen bereits mit der Ausgleichsabgabe belastet oder unbelastet erhalten. Die zweitgenannte Möglichkeit setzt voraus, da0 das liefernde Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verpflichtungserklärung des beziehenden Unternehmens, die Abgabeschuld übernehmen zu wollen, vorlegt. Soweit das beziehende Unternehmen seinen übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt, bleibt das liefernde Unternehmen Abgabeschuldner.

(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind solche im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes. Wer Strom an Dritte weitergibt, ohne Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Satz 1 zu sein, ist im Rahmen dieser Verordnung einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt, es sei denn, die auf den nach dem 31. Dezember 1993 weitergegebenen Strom zusätzlich anfallende Abgabe unterschreitet eintausend Deutsche Mark im Kalenderjahr.

(6) Eigenerzeuger im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen und Betriebe, die Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität betreiben, soweit sie nicht Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Absatzes 5 sind.

(7) Unternehmen und Betriebe können zugleich Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenerzeuger sein. Ein anderer (Dritter) wird dann versorgt, wenn die Elektrizität an eine rechtlich selbständige natürliche oder juristische Person geliefert wird. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind auch Lieferungen zwischen Konzernunternehmen Lieferungen eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VerstromG3AAbgErmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerstromG3AAbgErmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... 18" durch die Angabe „§§ 65 und 69" ersetzt. (41) § 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem ...