Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. § 36d Abs. 6 des
Bundesbahngesetzes, §
17 Abs. 6c des
Bundesfernstraßengesetzes, §
19 Abs. 4 des
Bundeswasserstraßengesetzes, §
10 Abs. 8 des
Luftverkehrsgesetzes und §
29 Abs. 8 des
Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden, bei denen die angefochtene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.