(1)
1Einem Berufssoldaten, dem gegenüber eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach
§ 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde, wird bis zur Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung ein Überbrückungsgeld gewährt.
2Gleiches gilt für einen Soldaten auf Zeit, dem gegenüber nach Ableisten einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach
§ 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde.
3War der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt, so erhält er das Überbrückungsgeld ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beurlaubung geendet hätte.
4Wird die Entlassungsverfügung oder ihre Vollziehbarkeit aufgehoben, ist das geleistete Überbrückungsgeld auf nachzuzahlende Dienstbezüge anzurechnen.
(3)
1Das Überbrückungsgeld wird wie die Dienstbezüge monatlich für die der Entlassung folgende Zeit gezahlt.
2Dem Soldaten auf Zeit ist das Überbrückungsgeld längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Anspruch auf Übergangsgebührnisse nach
§ 11 bei regulärem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen war, geendet hätte.
3Führen die Hinterbliebenen das Verfahren nach dem Tod des Empfängers fort, so wird das Überbrückungsgeld bis zum rechtskräftigen Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens an die Hinterbliebenen weitergewährt.
(4) Bezieht der Soldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des
§ 53 Absatz 5, verringert sich das Überbrückungsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
(6) 1Wird die Entlassungsverfügung nach Abschluss des Verfahrens bestandskräftig, so haben der entlassene Soldat oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 die Hinterbliebenen das seit der Zustellung der Entlassungsverfügung gezahlte Überbrückungsgeld zu erstatten. 2Die Erstattungspflicht besteht nur, soweit die gezahlten Beträge den sich aus Absatz 2 Satz 3 ergebenden Betrag übersteigen.
(7) Das Überbrückungsgeld wird auf Antrag gewährt.
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Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392