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Artikel 4 - Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (VerfFEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2023 SVG § 59, § 86b (neu)

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen".

b)
Nach der Angabe zu § 86a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 86b Überbrückungsgeld".

2.
Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen".

3.
In § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ein Komma und die Wörter „Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt.

4.
Nach § 86a wird folgender § 86b eingefügt:

§ 86b Überbrückungsgeld

(1) Einem Berufssoldaten, dem gegenüber eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde, wird bis zur Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung ein Überbrückungsgeld gewährt. Gleiches gilt für einen Soldaten auf Zeit, dem gegenüber nach Ableisten einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde. War der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt, so erhält er das Überbrückungsgeld ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beurlaubung geendet hätte. Wird die Entlassungsverfügung oder ihre Vollziehbarkeit aufgehoben, ist das geleistete Überbrückungsgeld auf nachzuzahlende Dienstbezüge anzurechnen.

(2) Das Überbrückungsgeld beträgt die Hälfte der Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, die der Soldat im letzten Monat vor Zustellung der Entlassungsverfügung erhalten hat oder erhalten hätte. § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Mindestens ist der sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung ergebende monatliche Betrag zu gewähren.

(3) Das Überbrückungsgeld wird wie die Dienstbezüge monatlich für die der Entlassung folgende Zeit gezahlt. Dem Soldaten auf Zeit ist das Überbrückungsgeld längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Anspruch auf Übergangsgebührnisse nach § 11 bei regulärem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen war, geendet hätte. Führen die Hinterbliebenen das Verfahren nach dem Tod des Empfängers fort, so wird das Überbrückungsgeld bis zum rechtskräftigen Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens an die Hinterbliebenen weitergewährt.

(4) Bezieht der Soldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5, verringert sich das Überbrückungsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

(5) Der Anspruch auf das Überbrückungsgeld entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten nach § 48 des Soldatengesetzes oder des Soldaten auf Zeit nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes vorliegen.

(6) Wird die Entlassungsverfügung nach Abschluss des Verfahrens bestandskräftig, so haben der entlassene Soldat oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 die Hinterbliebenen das seit der Zustellung der Entlassungsverfügung gezahlte Überbrückungsgeld zu erstatten. Die Erstattungspflicht besteht nur, soweit die gezahlten Beträge den sich aus Absatz 2 Satz 3 ergebenden Betrag übersteigen.

(7) Das Überbrückungsgeld wird auf Antrag gewährt."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VerfFEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerfFEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 16 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 2 wird folgender ...