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§ 89c - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 89c Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023



Auf die früheren Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ist § 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 89c SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2023 (29.12.2023)Artikel 18 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 89c SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89c SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 18 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 89b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 89c Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023". b) ... Anlass der Einführung von Stellenzulagen". 2. Nach § 89b wird folgender § 89c eingefügt: „§ 89c Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener ... 2. Nach § 89b wird folgender § 89c eingefügt: „ § 89c Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023 Auf die ...