| § 89c SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung | § 89c SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 |
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(Text alte Fassung) § 89c (neu) | (Text neue Fassung)§ 89c Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023 |
Auf die früheren Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ist § 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. |