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Änderung § 89c SVG vom 01.06.2023

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§ 89c SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung
§ 89c SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 89c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 89c Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023


vorherige Änderung

 


Auf die früheren Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ist § 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

 

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