§ 32 Rückzahlung
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als
- 1.
- sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesministerium der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungsgemäß verwendet worden ist oder
- 2.
- der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30 Abs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als durch Tod des Berechtigten wegfällt.
(2)
1Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß
§ 51 Abs. 5 des Soldatengesetzes endet.
2Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes ist für die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehaltes zuständig war.
3Wird der wieder verwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die
§§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maßgabe des
§ 33 zur Rückzahlung verpflichtet.
(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehaltes, der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Frühere Fassungen von § 32 SVG
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interne Verweise§ 32 SVG Rückzahlung (vom 09.08.2019) ... in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach ...
§ 33 SVG Höhe der Rückzahlung (vom 09.08.2019) ... Die Verpflichtung zur Rückzahlung ( § 32 ) beschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 Prozent der Abfindungssumme, des ... wieder auf. (4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 1 SVZustBMVgV 2002 ... abhängig zu machen ist, 4. die Entscheidung nach den §§ 28 bis 35 des Soldatenversorgungsgesetzes und 5. die Entscheidung nach § ...
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