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Artikel 18 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)

G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 18 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes



Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Teil 1 Einleitende Vorschriften

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

§ 1a Regelung durch Gesetz

§ 2 Wehrdienstzeit

Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung

Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3 Zweck und Arten

§ 3a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit

§ 4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung

§ 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit

§ 6 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung

Unterabschnitt 2 Eingliederung in das spätere Berufsleben

§ 7 Eingliederungsmaßnahmen

§ 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben

§ 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen

§ 8a Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen

§ 9 Eingliederungs- und Zulassungsschein

§ 10 Stellenvorbehalt

§ 10a Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Unterabschnitt 3 Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit

§ 11 Übergangsgebührnisse

§ 11a Ausgleichsbezüge

§ 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung

§ 12 Übergangsbeihilfe

Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen

§ 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit

§ 13a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse

§ 13b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung

§ 13c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten

§ 13d Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten

§ 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit

Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten

Unterabschnitt 1 Arten der Dienstzeitversorgung

§ 14 Arten der Dienstzeitversorgung

Unterabschnitt 2 Ruhegehalt

§ 15 Entstehen des Anspruchs

§ 16 Berechnung des Ruhegehalts

§ 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

§ 18 Zweijahresfrist

§ 19 (weggefallen)

§ 20 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

§ 21 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

§ 22 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

§ 23 Ausbildungszeiten

§ 24 Sonstige Zeiten

§ 24a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

§ 24b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

§ 25 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

§ 26 Höhe des Ruhegehalts

§ 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt

§ 27 Unfallruhegehalt

Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung

§ 28 Allgemeines

§ 29 Ausschluss

§ 30 Höhe der Kapitalabfindung

§ 31 Sicherung bei Grundstückskauf

§ 32 Rückzahlung

§ 33 Höhe der Rückzahlung

§ 34 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts

§ 35 Kosten der Beurkundung

Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag

§ 36 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldaten

Unterabschnitt 6 Übergangsgeld

§ 37 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten

Unterabschnitt 7 Ausgleich bei Altersgrenzen

§ 38 Ausgleich bei Altersgrenzen

Unterabschnitt 8 Berufsförderung der Berufssoldaten

§ 39 Berufsförderung der Berufssoldaten

§ 40 Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben

Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten

§ 41 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten

§ 42 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten

§ 42a Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach

§ 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des Soldatengesetzes leisten

§ 43 Hinterbliebene von Berufssoldaten

§ 44 Bezüge bei Verschollenheit

§ 44a Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen

§ 45 Anwendungsbereich

§ 46 Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft

§ 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

§ 48 Pfändung, Abtretung und Verpfändung

§ 49 Rückforderung

§ 50 Aufrechnung und Zurückbehaltung

§ 51 (weggefallen)

§ 52 (weggefallen)

§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

§ 54 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld

§ 55 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst

§ 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten

§ 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Verwendungen

§ 55c Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

§ 55d Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

§ 55e Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes

§ 55f Abzug für Pflegeleistungen

§ 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

§ 57 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

§ 58 Entziehung der Versorgung

§ 59 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene

§ 60 Anzeigepflicht

§ 61 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen

§ 62 Umzugskostenvergütung

§ 63 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten

§ 63a Einmalige Entschädigung

§ 63b Schadensausgleich in besonderen Fällen

Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen

§ 63c Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung

§ 63d Unfallruhegehalt

§ 63e Einmalige Entschädigung

§ 63f Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen

§ 63g Anrechnung von Geldleistungen

Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

§ 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten

§ 65 Krankheits- und Gewahrsamszeiten

§ 66 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes

§ 67 (weggefallen)

§ 68 Zeiten bei Stationierungsstreitkräften

§ 69 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler

Abschnitt 8 Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 70 Kindererziehungszuschlag

§ 71 Kindererziehungsergänzungszuschlag

§ 72 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld

§ 73 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

§ 74 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

§ 75 (weggefallen)

§ 76 (weggefallen)

§ 77 (weggefallen)

§ 78 (weggefallen)

§ 79 (weggefallen)

Teil 3 Beschädigtenversorgung

Abschnitt 1 Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen

§ 80 Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung

§ 81 Wehrdienstbeschädigung

§ 81a Versorgung bei Schädigungen während einer Beurlaubung

§ 81b Versorgung bei Schädigungen während der Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz

§ 81c Versorgung bei Schädigungen während besonderer Verwendungen nach § 63c

§ 81d Versorgung bei Schädigungen während Verschleppungen oder Gefangenschaft

§ 81e Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland

§ 81f Versorgung bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

§ 82 Heilbehandlung in besonderen Fällen

§ 83 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung

§ 83a Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber

§ 84 Zusammentreffen von Ansprüchen

Abschnitt 2 Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften

§ 85 Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung

§ 85a Geldleistungen der Wohnungshilfe

§ 86 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Teil 4 Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit

§ 86a Arbeitslosenbeihilfe

Teil 5 Organisation, Verfahren, Rechtsweg

§ 87 Dienstzeitversorgung

§ 88 Beschädigtenversorgung

§ 88a Arbeitslosenbeihilfe

Teil 6 Schlussvorschriften

§ 89 (weggefallen)

§ 89a Dienstbezüge

§ 89b Anpassung der Versorgungsbezüge

§ 90 Anrechnung von Geldleistungen

§ 91 Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

§ 91a Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung

§ 91b Bußgeldvorschrift

§ 92 Erlass von Verwaltungsvorschriften

§ 92a Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 92b Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn

§ 92c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

§ 93 Benennung eines Kontos

§ 94 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger

§ 94a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger

§ 94b Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten

§ 94c Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten

§ 95 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle

§ 96 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten

§ 96a Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten

§ 97 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

§ 98 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes

§ 98a Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung

§ 99 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

§ 100 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

§ 101 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

§ 102 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes

§ 103 Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

§ 104 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe

§ 105 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

§ 106 Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes".

2.
Die Paragrafen und die übergeordneten Gliederungseinheiten erhalten jeweils die Überschrift, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen" werden durch die Wörter „die Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 4" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(§ 7 Absatz 1 und 5)" durch die Wörter „(§ 7 Absatz 1 und 7)" ersetzt.

4.
Dem § 3a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit nach dem 31. Dezember 2020 endet, sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Beratungsgespräch des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - teilzunehmen."

5.
In § 4 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bildungsmaßnahmen" durch die Wörter „Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „Bildungsmaßnahmen" durch die Wörter „Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Dauer der Förderung" durch das Wort „Förderungsdauer" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Förderungszeiten nach Absatz 4 werden" durch die Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4 wird" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Förderungszeiten nach Absatz 4 sollen" durch die Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4 soll" sowie das Wort „können" durch das Wort „kann" ersetzt.

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „Förderungszeiten nach Absatz 4 vermindern" durch die Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Förderungszeiten nach Absatz 4 vermindern" durch die Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Förderungszeiträume nach Absatz 4 werden" durch die Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4 wird" ersetzt.

f)
In Absatz 8 werden die Wörter „Förderungszeiten nach Absatz 4 vermindern" durch die Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert" ersetzt und werden die Wörter „, des Hauptschul- oder eines diesem mindestens gleichwertigen schulischen Abschlusses" gestrichen.

g)
In Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Dauer der Förderung" durch das Wort „Förderungsdauer" ersetzt.

h)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „werden die Förderungszeiten" werden durch die Wörter „wird die Förderungsdauer" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt stets ein zeitlicher Anspruch im Umfang von mindestens sechs Monaten."

i)
Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren."

j)
In Absatz 12 Satz 1 wird das Wort „Bildungsmaßnahme" durch die Wörter „Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

7.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Bildungsmaßnahmen" durch die Wörter „Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 25.06.2019

 
b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehrfachschulen sind kostenfrei. Die Kosten des Besuchs von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bundeswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt:

§ 7 Eingliederungsmaßnahmen

(1) Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht. Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -.

(2) Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungspraktika teilzunehmen, und zwar

1.
bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat und

2.
bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat.

Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt werden, wenn es zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist. Berufsorientierungspraktika können auch nach Ablauf der Dienstzeit gefördert werden.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2019

§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht werden, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom militärischen Dienst an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat teilzunehmen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann abweichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsorientierungspraktika ermöglicht werden.

(4) Bereits vor dem Ende ihrer Dienstzeit sind Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 gefördert werden. Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende beginnt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2019

Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die am Ende ihrer Dienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 6 Absatz 3 entsprechend.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
(5) Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit nach dem 30. September 2022 endet, sind verpflichtet, im Zeitraum von vier bis zwei Jahren vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Eingliederungsseminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Ehegatte, der Lebenspartner und Personen, mit denen der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, können auf Antrag des Soldaten auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teilnahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

(6) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Für ehemalige Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Dienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.

(8) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder nach dem Ende der Förderung seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. Dies gilt auch dann, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.

(9) Arbeitgebern kann auf Antrag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn sie einen ehemaligen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren einstellen, dessen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes bedarf. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung des ehemaligen Soldaten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf dessen Antrag festzustellen. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben

(1) Soldaten, die

1.
infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlittenen Gesundheitsschadens behindert oder von Behinderung bedroht sind und

2.
deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werden,

erhalten während der verbleibenden Dienstzeit die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 3a bis 5, 7 bis 8 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldaten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -. Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.

(4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung des Soldaten, werden erstattet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.

(6) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - kann Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldaten für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freistellen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn

1.
sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und

2.
ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Belange erheblich gefährdet wäre."

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „den dort festgelegten Förderungszeiten" durch die Wörter „der dort festgelegten Dauer der Förderung" ersetzt.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um

1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5 erzielt wird,

2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.

Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der auf Antrag gewährt wird," gestrichen, wird das Wort „Bildungsmaßnahme" durch die Wörter „Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" und werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Bildungsmaßnahme" durch die Wörter „Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Bildungsmaßnahme" durch die Wörter „Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt."

d)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens zwölf Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

10.
Dem § 11b wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte ehemalige Soldaten auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können auf Antrag ab dem Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträgen zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungszeit zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund ihrer Dienstzeit nicht erfüllt haben. Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu entrichten wären. Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen des ehemaligen Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten. Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn die zu entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des ehemaligen Soldaten auf Zeit betragen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der ehemaligen Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „frühere" durch das Wort „ehemalige" ersetzt.

12.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit

(1) Übergangsbeihilfe erhalten

1.
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet

a)
wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder

b)
wegen Dienstunfähigkeit,

2.
Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.

Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird ein Überbrückungszuschuss nach § 21 des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt, es sei denn, dass der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 12 Absatz 8 gilt entsprechend."

13.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 58b des Soldatengesetzes" die Wörter „, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Entlassungsgeld, das dem Soldaten auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach dem Wehrsoldgesetz zugestanden hat, wird angerechnet."

cc)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Ausgleichsbezüge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 11a zugestanden haben, sind auf den Anspruch auf Übergangsgebührnisse oder Ausgleichsbezüge aus dem neuen Dienstverhältnis anzurechnen."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Einem Soldaten mit einer Gesamtdienstzeit von mehr als zwölf Jahren zum Dienstzeitende kann auf Antrag eine weitere Förderung im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn

1.
er entweder den Anspruch auf Förderung nach § 5 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur noch einen Restanspruch auf Förderung im Umfang von bis zu sechs Monaten hat und

2.
ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Eingliederung besteht.

Beträgt die Gesamtdienstzeit mindestens 20 Jahre, kann der Förderungsumfang nach Satz 1 um weitere vier Monate verlängert werden."

14.
Dem § 13b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 oder § 46 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt."

15.
In § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 6" durch die Angabe „§ 7 Absatz 8" ersetzt.

16.
§ 13e wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „früheren" durch das Wort „ehemaligen" und werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „früheren" durch das Wort „ehemaligen" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „frühere" durch das Wort „ehemalige" ersetzt.

17.
In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" und die Wörter „bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand" durch die Wörter „bis zum Eintritt in den Ruhestand" ersetzt.

18.
§ 27 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist."

19.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hundertsätzen" durch das Wort „Prozentsätzen" und das Wort „Hundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

20.
In § 38 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „450 Euro" durch die Angabe „525 Euro" ersetzt und werden die Wörter „, wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages um jeweils bis zu 450 Euro innerhalb eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt" gestrichen.

21.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Förderungszeiten betragen" durch die Wörter „Dauer der Förderung beträgt" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1, 2, 4 und 5" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1, 3, 4 und 7" ersetzt.

c)
In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Bildungsmaßnahme" durch die Wörter „Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt und werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

22.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 7a" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 7a gilt entsprechend."

22a.
In § 42a Absatz 1 und 6 wird jeweils die Angabe „Abschnitts IV" durch die Angabe „Abschnitts 4" ersetzt.

23.
§ 55a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Satz 8 wird das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

24.
§ 55b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" und werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.

25.
In § 55c Absatz 2 Satz 2 und in § 55d Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Hundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

26.
In § 55f Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

27.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,

2.
den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 11 Absatz 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 und 26 Absatz 8, den §§ 26a, 37, 43, 53 bis 55b und 59 Absatz 2,

3.
die Begründung eines neuen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 37 Absatz 6,

4.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

5.
den Bezug von beitragspflichtigen Einnahmen zur Sozialversicherung, sofern diese zusammen mit den Übergangsgebührnissen die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten.

Die Witwe hat der Regelungsbehörde auch eine erneute Heirat (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen."

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Berufsförderungsdienst" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

28.
In § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Bildungsmaßnahme" durch die Wörter „Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

29.
§ 63c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder

2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.

Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes."

30.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1, 2, 4 und 5" durch die Wörter „Nummer 1, 2 und 4 bis 6" ersetzt.

31.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist."

b)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

32.
§ 88 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesministerium" durch die Wörter „die Bundesministerin oder den Bundesminister" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Vertretung kann durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen werden; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen."

33.
In § 94 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz und § 94a Nummer 5 Satz 2 zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

34.
§ 94b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Hundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.

35.
§ 96a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
§ 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt der
Versetzung
in den Ruhestand
Minderung des
Ruhegehalts
für jedes Jahr
des vor-
gezogenen
Ruhestands
(Prozent)
Höchstsatz
der Gesamt-
minderung
des Ruhe-
gehalts
(Prozent)
vor dem
1. Januar 2002
1,83,6
vor dem
1. Januar 2003
2,47,2
vor dem
1. Januar 2004
3,010,8".


36.
§ 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „erweiterten Förderungszeiträume" durch die Wörter „erweiterte Dauer der Förderung" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird das Wort „Bildungsmaßnahme" durch die Wörter „Maßnahme der beruflichen Bildung" ersetzt.

37.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfänger sowie für die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten oder eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz geleistet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bildungsmaßnahme" durch die Wörter „Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Absatz 1, § 3a Absatz 3, § 5 Absatz 5, 8 und 11, § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Höhe des Anspruchs nach § 5 Absatz 10 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten."

38.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf ehemalige Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind."

39.
In § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 und 2, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1 und 2, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 1, § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 8, § 54 Satz 2 und 3, § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 und 5, Absatz 3 und 4 Satz 3, § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 55b Absatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 2, § 63 Absatz 1 zweiter Halbsatz, § 63a Absatz 1, den §§ 63d und 63f Absatz 1 Satz 1, § 72 Absatz 3, § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § 94b Absatz 1 Satz 3 sowie § 100 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 18 BwEinsatzBerStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 BwEinsatzBerStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwEinsatzBerStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 19 BwEinsatzBerStG Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:  ...
Artikel 34 BwEinsatzBerStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 09.08.2019)
... am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (3) In Artikel 18 Nummer 7 tritt § 6 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes am 25. Juni 2019 in Kraft.  ... 6 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes am 25. Juni 2019 in Kraft. (4) In Artikel 18 Nummer 8 tritt § 7 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Oktober ... von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, treten am 1. Januar 2021 in Kraft. In Artikel 18 Nummer 10 tritt § 11b Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Januar 2021 in Kraft.  ...