§ 49 Rückforderung
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2)
1Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
3Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
(3) 1Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. 2Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
Frühere Fassungen von § 49 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 12 SVG Übergangsbeihilfe (vom 24.12.2024) ... gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. (9) § 49 Abs. 2 gilt ...
§ 94a SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 09.08.2019) ... geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die §§ 46, 47, 49 , 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 55e, 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6 und 9 ...
§ 97 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 09.08.2019) ... 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49 , 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 55c bis 55f, 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten." 16. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ... folgt gefasst: „Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49 , 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59 bis ... a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Die §§ 46, 47, 49 , 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6 und 9 sowie § ... Maßgaben: 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49 , 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie § 43 ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
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