§ 50 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 50 Aufrechnung und Zurückbehaltung


§ 50 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. 2Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. 3Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.


Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

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Frühere Fassungen von § 50 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 50 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SVG Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (vom 09.08.2019)
... hätte erhalten können. (2) § 49 Abs. 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten entsprechend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz ...
§ 85 SVG Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung (vom 09.08.2019)
... noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu viel gezahlten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Pfändung, Abtretung und Verpfändung § 49 Rückforderung § 50 Aufrechnung und Zurückbehaltung § 51 (weggefallen) § 52 ...


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