§ 70 Kindererziehungszuschlag
(2) 1Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet
- 1.
- für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
- 2.
- für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
2Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
- 1.
- Tod des Kindes,
- 2.
- Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
- 3.
- Tod des Anspruchsberechtigten oder
- 4.
- Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
3Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(5)
1Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen.
2Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach
Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) 1Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. 2Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 70 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 71 SVG Kindererziehungsergänzungszuschlag (vom 09.08.2019) ... des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und 3. dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 70 Abs. 3 zuzuordnen sind. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht ... b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts. (3) § 70 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der ... aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt. § 70 Abs. 6 und 7 gilt ...
§ 72 SVG Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld (vom 09.08.2019) ... mit § 20 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht sich für jeden Monat einer nach § 70 Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte ... wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 70 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten ... Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts. (4) § 70 Abs. 7 Satz 1 gilt ...
§ 73 SVG Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (vom 09.08.2019) ... Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Hat ein Berufssoldat ein ihm nach § 70 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des ... Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. (4) § 70 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 70 Abs. 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der ... Rentenwerts. (4) § 70 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 70 Abs. 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ...
§ 94a SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 09.08.2019) ... §§ 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 55e, 59, 60, 70 , 97 Abs. 3, 4, 6 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 ...
§ 97 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 09.08.2019) ... §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 55c bis 55f, 59, 60, 70 , 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz ...
§ 107 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (vom 01.07.2020) ... 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 70 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben, ... 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § ... 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. 18. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 70 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am 1. ... 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § ... 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1. September ...
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... gefasst: „§ 63g § 90 gilt entsprechend." 23. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach ... 2" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § 70 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend." 25. § 74 wird wie folgt geändert: ... Die §§ 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59, 60, 70 , 97 Abs. 3, 4, 6 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 ... 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 59, 60, 70 , 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Zitate in aufgehobenen TitelnBundessonderzahlungsgesetz (BSZG)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
§ 4 BSZG Versorgungsbezüge (vom 01.07.2009) ... nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. Die Sonderzahlung nimmt ...
Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)
Artikel 14 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 261; aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 2 ESZG Versorgungsbezüge ... nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben ...
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