(1)
1Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person in dem Land, in dem der Soldat verwendet wird, oder auf einem Weg nach oder von diesem Land infolge eines gegen diese Personen oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung, so wird wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
2Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat.
(3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach
§ 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.
(4) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
- 1.
- die vorsätzliche Beibringung von Gift,
- 2.
- die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.
(5) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des
§ 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder b herbeigeführt worden sind; Buchstabe a gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.
(6) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes.
(7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 6 in Verbindung mit
§ 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des
§ 81b erleidet.
(10)
1Die Ansprüche entfallen, soweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes, nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach einem sonstigen Gesetz, welches eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, bestehen.
2Die Versorgung wird nicht gewährt, soweit der Soldat, der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person auf Grund der Schädigung Leistungen von anderer Seite erhält.
(11) Trifft ein Versorgungsanspruch nach dieser Vorschrift mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach
§ 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(12)
1Hat ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des Absatzes 1 in der Zeit vom 1. April 1956 bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift erlitten, werden Versorgungsleistungen gewährt, wenn der Geschädigte allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt ist.
2Hinterbliebene eines Beschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
§§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.
(13) 1Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vorschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt. 2Wird der Antrag binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058