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Änderung § 40 SVG vom 09.08.2008

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§ 40 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 40 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40


(Text neue Fassung)

§ 40 Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben


vorherige Änderung

Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 4, 7 und 8 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an notwendigen Berufsorientierungspraktika kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt werden.



1 Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. 2 Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt werden. 3 § 7a gilt entsprechend.


 
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