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Änderung § 57 SVG vom 01.10.2021

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§ 57 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 57 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung


(Text alte Fassung)

1 Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest. 3 Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

1 Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest. 3 Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(heute geltende Fassung) 

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