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Änderung § 89b SVG vom 01.01.2009

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§ 89b SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 89b SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 89b


(Text neue Fassung)

§ 89b Anpassung der Versorgungsbezüge


(Textabschnitt unverändert)

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung)