Änderung § 23 SVG vom 12.02.2009

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§ 23 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 23 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
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§ 23


(Text neue Fassung)

§ 23 Ausbildungszeiten


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(1) Einem Berufssoldaten kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit



(1) 1 Einem Berufssoldaten kann die verbrachte Mindestzeit

(Textabschnitt unverändert)

1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),

2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist,

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als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.

(2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können einem Berufssoldaten nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1.095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1.095 Tagen. 2 Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. 3 Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. 4 Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 20 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.

(1a) 1 Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. 2 Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) 1 An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können einem Berufssoldaten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. 2 Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

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(4) Bei Freistellungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2) innerhalb oder außerhalb des Soldatenverhältnisses werden Ausbildungszeiten nach den Absätzen 1 bis 3 nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre; hierbei wird in den Fällen des § 26 Abs. 2 und 3 die ruhegehaltfähige Dienstzeit jeweils bis zur allgemeinen Altersgrenze erweitert. Satz 1 gilt nicht für Freistellungszeiten wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind sowie für sonstige Freistellungen bis zu insgesamt zwölf Monaten.



 



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