Änderung § 24a SVG vom 12.02.2009

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§ 24a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 24a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a


(Text neue Fassung)

§ 24a Nicht zu berücksichtigende Zeiten


vorherige Änderung

Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.



Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.




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