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Änderung § 99 SVG vom 12.02.2009

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§ 99 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 99 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
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§ 99 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 99 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten


vorherige Änderung

 


(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.