Änderung § 55e SVG vom 01.09.2009

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§ 55e SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 55e SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 55e Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes


vorherige Änderung

 


Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) entsprechend.




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