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Änderung § 89b SVG vom 01.01.2010

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§ 89b SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 89b SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 89b


(Text neue Fassung)

§ 89b Anpassung der Versorgungsbezüge


vorherige Änderung

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 bis 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.



Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)